
LKW-Führerscheinklassen
(C1, C1E, C, CE)
Was darf ich mit diesen LKW Führerscheinklassen fahren?
Leichte Nutzfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.7
Mindestalter 18 Jahre.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B
Eingeschlossene Klasse: –
(Die Klassen AM und L sind in Klasse B eingeschlossen und diese ist Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1.)
Leichte Nutzfahrzeuge mit Anhänger
a) Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zGM,
b) Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 kg zGM.
Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12.000 kg.
Mindestalter 18 Jahre.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: C1
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.
NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen.7
Mindestalter 21/185,6 Jahre.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B
Eingeschlossene Klasse: C1
Schwere Nutzfahrzeuge mit Anhänger
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) mit Anhänger(n) über 750 kg zGM.
Mindestalter 21/185 Jahre.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: C
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D: DE
Wie lange dauert die Ausbildung für einen LKW-Führerschein mindestens?
Theorie
- 6 Doppelstunden2 Grundstoff
- 6 Doppelstunden2 Zusatzstoff
(bei Vorbesitz von D1 od. D: 2 Doppelstunden2)
Praxis
- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt) - Sonderfahrten
- C1: 3 Überland / 1 Autobahn / 1 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
- gemeinsamer Ausbildungsgang Klassen C1 und C1E
Solo: 1 Überland / 1 Autobahn / 0 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Zug: 3 Überland / 1 Autobahn /2 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Gesamt: 4 Überland / 2 Autobahn / 2 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Keine Theorieausbildung
Praxis
- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
- Sonderfahrten
- C1E: 3 Überland / 1 Autobahn / 1 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
- gemeinsamer Ausbildungsgang Klassen C1 und C1E
Solo: 1 Überland / 1 Autobahn / 0 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Zug: 3 Überland / 1 Autobahn /2 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Gesamt: 4 Überland / 2 Autobahn / 2 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Theorie
- 6 Doppelstunden2 Grundstoff
- 10 Doppelstunden2 Zusatzstoff
(bei Vorbesitz von C1 oder D1: 4 Doppelstunden2; bei Vorbesitz von D: 2 Doppelstunden2)
Praxis
- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
- Sonderfahrten
- Klasse B auf C: 5 Überland / 2 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
- Klasse C1 auf C: 3 Überland / 1 Autobahn / 1 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
- gemeinsamer Ausbildungsgang Klassen C und CE
Solo: 3 Überland / 1 Autobahn / 0 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Zug: 5 Überland / 2 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Gesamt: 8 Überland / 3 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Theorie
- 6 Doppelstunden2 Grundstoff
- 4 Doppelstunden2 Zusatzstoff
Praxis
- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
- Sonderfahrten
- Klasse C auf CE: 5 Überland / 2 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
- gemeinsamer Ausbildungsgang Klassen C und CE
Solo: 3 Überland / 1 Autobahn / 0 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Zug: 5 Überland / 2 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Gesamt: 8 Überland / 3 Autobahn / 3 bei Dunkelheit (Fahrstunden3)
Welche Prüfung muss ich für einen LKW-Führerschein machen?
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 30 Fragen, ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten
Prüfungsinhalte: Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung entfällt
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten
Prüfungsinhalte: Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 37 Fragen, ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten
Prüfungsinhalte: Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 30 Fragen, ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten
Prüfungsinhalte: Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Außerdem ist zu beachten:
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Benötigte Unterlagen:
Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs, Personalausweis oder Reisepass.
Wissenswertes:
Befristung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C und CE werden immer nur auf 5 Jahre befristet erteilt.
Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Befristung des Führerscheindokuments
- Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
- Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
- Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.
Wenn Sie noch den Führerschein der “alten” Klasse 3 haben:
- dürfen Sie unbefristet Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E fahren.
Wenn Sie noch den Führerschein der “alten” Klasse 2 haben:
- dürfen Sie unbefristet Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E fahren.
- dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Geburtstag Fahrzeuge der Klassen C und CE fahren.
- mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhaltet dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird dabei auf 5 Jahre befristet.
- Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
- Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Geburtstag keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klassen C/CE mehr fahren.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E seid und
diese zwischen dem 2. Januar 1999 und dem 27. Dezember 2016 erteilt wurde:
- Dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Geburtstag Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E fahren.
- Spätestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird dann auf 5 Jahre befristet.
- Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Euren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
- Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klassen C1/C1E mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt – 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Seit 05/2014: Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.“
7 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland).
Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) bzw. bei einer Länge von mehr als 8 Metern, der Klasse D (Omnibus) erforderlich.
Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz.
Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz – und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile.