VO zur SZ 95 sowie Führerscheine – Fristverlängerung der EU

VO zur SZ 95 sowie Führerscheine – Fristverlängerung der EU

!!!!!!!Information für unsere Berufskraftfahrer !!!!!!!!!

„Seitens des BMVI wurden die Bundesländer heute darüber informiert, dass die EU die anhängende Berufskraftfahrer zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereich des Verkehrsrechts beschlossen hat. Die VO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (vgl. Art 18 VO) und gilt ab dem siebten Tag nach Inkrafttreten. Mit der Veröffentlichung ist noch in dieser Woche (evtl. schon morgen) zu rechnen. Die VO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstatten und bedarf keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht. Artikel 2 betrifft die Fristen für die Schlüsselzahl 95 (Fristen für die Weiterbildung nach Berufskraftfahrerqualifikationsrecht). Wenn die Schlüsselzahl 95 bzw. die Frist für die Weiterbildung zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, gilt sie automatisch um sieben Monate ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum als verlängert. Es handelt sich um eine Fiktion, das heißt es bedarf keiner Neuausstellung eines Führerscheins mit geändertem Datum.